Europäische Grundrechte-Charta

Europäische Grundrechte-Charta
Europäische Grundrechte-Charta,
 
Charta der Grundrechte der EU, am 7. 12. 2000 auf dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der EU in Nizza verkündete Kodifikation der Grundrechte der EU. Die Charta wurde auf Beschluss des Europäischen Rats vom Juni 1999 durch ein Konvent unter Vorsitz von R. Herzog erarbeitet (62 Mitglieder: 15 Beauftragte der Staats- und Regierungschefs, ein Kommissar der Europäischen Kommission, 16 Mitglieder des Europäischen Parlaments, je zwei Vertreter der nationalen Parlamente). Der Konvent hatte die Aufgabe, die Grundrechte, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in den Verfassungen der Mitgliedstaaten der EU verankert sind, zusammenzufassen und zusätzlich die Europäische Sozialcharta zu berücksichtigen. Der erarbeitete Grundrechtskatalog enthält alle klassischen Grundrechte, geht aber deutlich über die in den Mitgliedstaaten geltenden Grundrechte hinaus. Er beinhaltet Grundrechte der »neuen Generation«, z. B. das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen (Art. 3 Absatz 2 der Charta) aber auch ein Streikrecht (Art. 28) sowie das Recht auf eine gute Verwaltung (Art. 41). Die Charta umfasst sieben Kapitel: Kapitel I Würde des Menschen (u. a. Recht auf Leben, auf Unversehrtheit), II Freiheiten (u. a. Recht auf Ehe und Familie, Schutz personenbezogener Daten), III Gleichheit (u. a. Gleichheit vor dem Gesetz, Verbot von Diskriminierungen), IV Solidarität (u. a. Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung, Verbot der Kinderarbeit), V Bürgerrechte (u. a. aktives und passives Wahlrecht zum Europäischen Parlament und bei Kommunalwahlen am [ausländischen] Wohnort des Unionsbürgers, Recht auf gute Verwaltung), VI Justizielle Rechte (u. a. Unschuldsvermutung; Verbot, den Täter wegen derselben Straftat zweimal zu verfolgen oder zu bestrafen), VII Allgemeine Bestimmungen (u. a. Tragweite der garantierten Rechte). Einklagbar sind die Rechte nicht. Grundrechtsschutz auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts wird bisher allein durch das Richterrecht des Europäischen Gerichtshofs und nicht durch geschriebenes Gemeinschaftsrecht garantiert. Damit die Charta Bestandteil der Gemeinschaftsverträge wird, bedarf es der Ratifizierung durch die Mitgliedsstaaten.

Universal-Lexikon. 2012.

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